Regulatorik für die Kunststoffindustrie
Die Darstellung zeigt die abgeleitete Gesetzgebung aus dem Pariser Klimaabkommen 2016 und dem daraus abgeleitetetn Green Deal aus dem Jahr 2019 (ganz links). Hieraus entwickelte die EU zahlreiche Regulations (gültig für alle Staaten der EU ohne Umsetzung in nationales Recht) und Directives (welche von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht überführt werden müssen. Die Überführung der Directives in deutsches Recht ist auf der rechten Seite dargestellt. Die Auflistung enthält nur die wichtigsten Initiativen mit Blick auf die Kunststoffbranche. Die aus dem Green Deal abgeleiteten Initiativen sind weitaus umfangreicher, als hier dargestellt werden kann.
CSRD und ESRS
CSRD und ESRS hängen eng zusammen. Die CSRD als Corporate Sustainability Reporting Directive (EU-Offenlegungsverordnung) ist die regulatorische Basis zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung für Unternehmen aus dem Jahr 2022. Sie gehört zu einer ganzen Reihe von Verordnungen und Richtlinien basierend auf dem Aktionsplan Financing Sustainable Growth bzw. dem Sustainable Finance Action Plan (SFAP), welcher in erster Linie die Finanzwelt zur Steuerung der Finanzmittel in nachhaltige Unternehmungen anhält. Um zu erkennen, welche Unternehmensaktivitäten nachhaltig sind, ist sowohl die EU-Taxonomie als auch die CSRD entstanden – letztere, um Transparenz über die nachhaltigen Aktivitäten in einem Unternehmen erhalten zu können.
Die ESRS (European Sustainability Reporting Standards) wurden im Auftrag der EU von der EFRAG geschaffen, um im Sinne der Vergleichbarkeit den Nachhaltigkeitsberichten der Unternehmen eine immer gleiche Struktur zu geben und die Offenlegung auf eine vergleichbare Kennzahlen aufzubauen. Beabsichtigt oder nicht ist daraus ein komplettes Managementsystem entstanden, welches – richtig angewendet – die Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens sicherstellen kann.
PPWR - Packaging and Packaging Waste Regulation 1
Verpackungsverordnung EU 2025/40
Details
Status: Inkraft seit 2025
Link zur Verordung: eur-lex.europa.eu, EU 2025/50, deutsch
Zielsetzung
Die EU-Verpackungsverordnung verfolgt das Ziel, Verpackungen in Europa nachhaltiger, kreislauffähiger und ressourcenschonender zu gestalten. Die Kernziele sind Abfallvermeidung, Kreislaufwirtschaft, Harmonisierung der Regeln im Binnenmarkt, Klimaschutz und Ressourceneffizienz sowie Verbraucherschutz und Transparenz. Sie löst die Verpackungsrichtlinie EU 94/62/EG vollständig ab.
Geltungsbereich
Verpackungen –
- aller Materialien: Kunststoff, Glas, Papier, Karton, Metall, Holz, Verbundmaterialien usw.
- aller Arten: Primärverpackungen im Kontakt mit dem Produkt, Sekundärverpackungen, die zusammenfassen oder stabilisieren, Tertiärverpackungen für Transport und Logistik.
- jedes Zweckes: Schutz, Handhabung, Lieferung, Präsentation von Waren
- alle Wirtschaftsakteure: Hersteller, Inverkehrbringer, Händler, Importeure und Online-Plattformen
- Verbraucher*innen: sind mittelbar erfasst, da die Vorgaben auch für die Nutzung und Entsorgung von Verpackungen gelten.
alle Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und Importeure von Verpackungen bzw. verpackten Produkten aus Drittstaaten bei Inverkehrbringen innerhalb der EU
Inhalte
- Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein (1.) (Definition in 4 Stufen, bis 2030, z.B. modulare Gestaltung, Trennbarkeit)
- Verbot bestimmter Einwegverpackungen (z.B. für Hotel Minikosmetik oder für Speisen/Getränke bei Verzehr vor Ort)
- Verbot übermäßiger Verpackung („empty space ratio“ < 40%)
- Anforderungen an Mehrwegfähigkeit und Standardisierung von wiederverwendbaren Verpackungen
- Einheitliche Materialkennzeichnung für alle Verpackungen in der EU
- Vorschrift zur Abfalltrennung für Verbraucher (Symbole, Farbcodes)
- QR-Codes für zusätzliche Recyclinginformationen (optional)
- Einheitliche Verbindliche Wiederverwendungsquoten für bestimmte Sektoren: Getränke, Take-Away, Transport
- Hersteller und Vertreiber müssen Systeme für Rückgabe, Reinigung und Wiederverwendung aufbauen
- Vorgabe von Rezyklateinsatzquoten für bestimmte Verpackungstypen: PET-Flaschen, Folien, flexible Verpackungen (getrennt für mechanisches und ggf. chem. Recycling)
- Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR)
- Berichtspflichten und Datenübermittlung an nationale Behörden
- Vermeiden unnötiger Verpackungen und Optimierung Materialeinsatz
Zeitstrahl
19.12.2024:
Beschluss im Parlament
11.02.2025:
Inkrafttreten
12.08.2026:
Anwendungspflicht in Stufen
New Batteries Regulation 1
Batterieverordnung EU 2023/1542
Details
Status: Inkraft seit 2023
Link zur Verordung: eur-lex.europa.eu, EU 2023/1542, deutsch
Zielsetzung
Die EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) verfolgt das Ziel, den gesamten Lebenszyklus von Batterien nachhaltig, sicher und zirkulär zu gestalten – von der Rohstoffgewinnung bis zum Recycling. Sie ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG vollständig und ist ein wesentliches Element des EU-Green-Deal und des daraus entstandenen Circular Economy-Action-Plan (CEAP).
Geltungsbereich
Für alle Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden –
- Gerätebatterien (z.B. in Smartphones, Laptops)
- Fahrzeugbatterien (z.B. Starterbatterien in PKW)
- Industriebatterien (z.B. für Maschinen und Speicheranlagen)
- Traktionsbatterien (z.B. in Elektrofahrzeugen)
- Leichttransportbatterien (z.B. in E-Bikes, E-Scootern)
- Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler, Fulfilment-Dienstleister sowie sonstige natürliche oder juristische Personen, die im Zusammenhang mit Herstellung, Wiederverwendungsvorbereitung, Umnutzungsvorbereitung, Umnutzung, Wiederaufarbeitung, Bereitstellung Batterien auf dem Markt inverkehrbringen – auch online
Alle Mitgliedstaaten der EU unmittelbar und Importeure von Batterien aus Drittstaaten bei Inverkehrbringen innerhalb der EU
Inhalte
- Nachhaltiges Design, Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit
- Verpflichtende Demontierbarkeit (ab 2027) z.B. für Gerätebatterien
- Einführung von CO2-Grenzwerten für Batterien (ab 2028)
- CE-Kennzeichnung (ab 2025), QR-Code auf allen Batterien mit Link zum Datenblatt
- Pflicht zur Berechnung & Deklaration des CO2-Fußabdrucks (ab 2025) für E-Auto-Batterien
- Digitaler Batteriepass (ab 2027) für E-Fahrzeug- und Industriebatterien
Sammlung, Rücknahme & Recycling
- Hersteller müssen kostenlose Rücknahme anbieten
- Mindestsammelquoten Gerätebatterien: 63% ab 2027, 73% ab 2030
- Mindestsammelquoten Leichttransportbatterien: 51% ab 2028, 61% ab 2031
- Verpflichtung Rückgewinnung Lithium: 50% ab 2027, 80% ab 2031
- Verpflichtung zur Rückgewinnung Kobalt, Nickel und Kupfer: >90%
- Rezyklateinsatzquoten für neue Batterien bis 2031: Kobalt 16%, Lithium 6%, Nickel 6%
Zeitstrahl
12.07.2023:
Beschluss im Parlament
17.08.2023:
Inkrafttreten
18.02.2024:
Anwendungspflicht in Stufen
18.08.2025:
Kennzeichungspflicht in Stufen
18.02.2025:
18.02.2027:
Pflicht zur Erstellung eines Batteriepasses für LMT-Batterien, Industriebatterien mit mehr als 2kWh, EV-Batterien
18.02.2027:
Pflicht zur Demontierbarkeit und Austauschbarkeit
18.08.2028: